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Murnauer Moos, welches durch die Loisach geformt wurde und für seinen Wasserhaushalt auf den Fluss angewiesen ist. Am 15. September 2026 trafen sich auf Einladung des Loisachbündnis Vertreterinnen und Vertreter des Whanganui Flusses, des Mar Menor, der Loisach, der Isel und der Reuss, um sich enger zu vernetzen und auszutauschen.
Eingeladen waren auch Künstlerinnen und Künstler, Wissenschafterinnen und Wissenschafter. Speziell interessant für die Reuss-Initiative waren aus wissenschaftlicher Sicht die Ergebnisse von Tina Rametsteiner, welche 200 Rechtsquellen zu den Rechten der Natur untersucht und verglichen hat. So ist eine wichtige, wenn auch nicht überraschende Erkenntnis, dass je höher die Stellung der Rechte der Natur im Rechtssystem verankert sind, umso vorteilhafter ist es für deren Durchsetzung. Deshalb verlangt die Reuss-Initiative eine Verfassungsänderung. Meist werden ganze Ökosysteme oder Wassereinzugsgebiete mit Rechten versehen, welche die ökologische Vernetztheit abbilden. Deshalb werden mit der Reuss-Initiative alle Gewässer im Kanton Luzern mit entsprechenden Grundrechten ausgestattet. Diese Grundrechte umfassen in der Regel ein Recht auf Existenz, Erhaltung und Wiederherstellung. Wobei auch Pflichten Teil des Schutzbereichs sind. Genau so sieht es auch die Reuss-Initiative vor. Diese Grundrechte sind in den untersuchten Rechtskreisen keine absoluten Rechte. Menschen dürfen die Natur weiterhin nutzen – allerdings werden die Rechte der Menschen im Einzelfall mit den Rechten der Natur abgewogen. Bei der Frage, wer die Natur vertritt, unterscheidet Rametsteiner drei Modelle:
Die Schlussfolgerung von Tina Rametsteiner ist, dass wirkungsvoll ausgestaltete Rechte der Natur gegenüber geltendem Recht einen vollständigeren Schutz gewährleisten und dieser Schutz lückenloser durchsetzbar sei. Wie aber sähe dies konkret aus mit der Annahme der Reuss-Initiative? Da ein Fluss oder See nicht selbst handeln kann, müsste das rechtliche Konstrukt als selbständige mit Rechtspersönlichkeit ausgestatte öffentlich-rechtlichen Anstalt ausgestaltet sein. Konkret müssten vier Kernbereiche geregelt werden: 1. Gesetzliche Verankerung und Rechtsform
Da die juristische Person handlungsunfähig ist, benötigt sie Organe, die stellvertretend für sie agieren. Das Gesetz könnte folgende Strukturen schaffen:
Um unabhängig agieren zu können ist die öffentlich-rechtliche juristische Person in jedem Fall mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Damit der Staatshaushalt nicht zusätzlich finanziell belastet wird, müssen entsprechende Mittel umgeleitet werden – indem zum Beispiel Wasserzinsen oder Zahlungen für Wasserentnahmen direkt an die Gewässer bezahlt werden. Zudem fliessen natürlich auch Schadenersatzzahlungen in die Kasse der Gewässer.
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September 2026
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