REUSS-INITIATIVE
  • REUSS-INITIATIVE
  • UNTERSTÜTZEN
  • ARGUMENTE
  • KOMITEE
  • UNTERSTÜTZUNGSKREIS
  • SPENDEN
  • NACHRICHTEN
  • MEDIEN
  • English Info

Reuss-Nachrichten

Eine Erkenntnis aus dem loisach-Treffen

27/9/2026

0 Kommentare

 
Bild
Murnauer Moos, welches durch die Loisach geformt wurde und für seinen Wasserhaushalt auf den Fluss angewiesen ist.
Am 15. September 2026 trafen sich auf Einladung des Loisachbündnis Vertreterinnen und Vertreter des Whanganui Flusses, des Mar Menor, der Loisach, der Isel und der Reuss, um sich enger zu vernetzen und auszutauschen.
Eingeladen waren auch Künstlerinnen und Künstler, Wissenschafterinnen und Wissenschafter. Speziell interessant für die Reuss-Initiative waren aus wissenschaftlicher Sicht die Ergebnisse von Tina Rametsteiner, welche 200 Rechtsquellen zu den Rechten der Natur untersucht und verglichen hat.
So ist eine wichtige, wenn auch nicht überraschende Erkenntnis, dass je höher die Stellung der Rechte der Natur im Rechtssystem verankert sind, umso vorteilhafter ist es für deren Durchsetzung. Deshalb verlangt die Reuss-Initiative eine Verfassungsänderung.
Meist werden ganze Ökosysteme oder Wassereinzugsgebiete mit Rechten versehen, welche die ökologische Vernetztheit abbilden. Deshalb werden mit der Reuss-Initiative alle Gewässer im Kanton Luzern mit entsprechenden Grundrechten ausgestattet.
Diese Grundrechte umfassen in der Regel ein Recht auf Existenz, Erhaltung und Wiederherstellung. Wobei auch Pflichten Teil des Schutzbereichs sind. Genau so sieht es auch die Reuss-Initiative vor.
Diese Grundrechte sind in den untersuchten Rechtskreisen keine absoluten Rechte. Menschen dürfen die Natur weiterhin nutzen – allerdings werden die Rechte der Menschen im Einzelfall mit den Rechten der Natur abgewogen.
Bei der Frage, wer die Natur vertritt, unterscheidet Rametsteiner drei Modelle:
  • Jede Frau, jeder Mann kann im Namen der Natur die Rechte einfordern
  • Ein Gremium (Komitee, Beirat usw.) vertritt die Natur
  • Eine unabhängige staatliche Stelle übernimmt die Vertretung

Die Erfahrung hat gezeigt, dass es wichtig ist eine effektive und wirksame Vertretung zu installieren. Die Reuss-Initiative verlangt deshalb auch eine effiziente und unabhängige Vertretung für die Gewässer, was am Ehesten mit dem zweiten Modell, einem Gremium, erreicht werden kann. Wie sich die Initianten dies konkret vorstellen, beschreiben wir weiter unten.
Die Schlussfolgerung von Tina Rametsteiner ist, dass wirkungsvoll ausgestaltete Rechte der Natur gegenüber geltendem Recht einen vollständigeren Schutz gewährleisten und dieser Schutz lückenloser durchsetzbar sei.
Wie aber sähe dies konkret aus mit der Annahme der Reuss-Initiative?
Da ein Fluss oder See nicht selbst handeln kann, müsste das rechtliche Konstrukt als selbständige mit Rechtspersönlichkeit ausgestatte öffentlich-rechtlichen Anstalt ausgestaltet sein. Konkret müssten vier Kernbereiche geregelt werden:
1. Gesetzliche Verankerung und Rechtsform
  • Verfassungsbasis: Zuerst müsste die von der Initiative geforderte Ergänzung der Verfassung des Kantons Luzern (§ 10bis) in Kraft treten, welche den Gewässern das Recht auf Existenz und ökologische Integrität zusichert.
  • Das Spezialgesetz: Der Kantonsrat müsste ein neues Gesetz (z. B. ein «Gesetz über die Rechtspersönlichkeit Luzerner Gewässer») erlassen. Dieses Gesetz würde die Rechtsform definieren – analog zu bestehenden Anstalten wie dem Luzerner Kantonsspital (LUKS) oder der Luzerner Kantonalbank (LUKB) – und die Gewässer offiziell mit eigener Rechtspersönlichkeit, Vermögens- und Handlungsfähigkeit ausstatten.
2. Die Organe («Stimme der Gewässer»)
Da die juristische Person handlungsunfähig ist, benötigt sie Organe, die stellvertretend für sie agieren. Das Gesetz könnte folgende Strukturen schaffen:
  • Der Gewässerrat (Strategisches Organ): Ein Gremium aus unabhängigen Gewässerexpertinnen und -experten. Dieser Rat legt fest, welche Interessen das Gewässer hat und wo seine Rechte (z. B. Schutz vor Überdüngung oder Pestiziden) verletzt werden.
  • Die Gewässer-Anwaltschaft (Exekutives Organ): Eine operative Stelle, welche die juristische Person nach aussen vertritt. Diese Vertretung besitzt die Rechtsberechtigung, im Namen des Flusses oder Sees, Verträge abzuschliessen, Klagen einzureichen, Rechtsmittel zu ergreifen und vor Gerichten oder Behörden aufzutreten.
3. Rechte, Pflichten und der Rechtsweg
  • Klagerecht bei Umweltverstössen: Bisher können Gewässer bei mangelhaftem Vollzug des Gewässerschutzgesetzes nicht selbst klagen. Die neue juristische Person hätte Parteistellung in Verwaltungsverfahren (z. B. bei Bauprojekten, Einleitungsbewilligungen oder Wasserkraftkonzessionen) und könnte den Rechtsweg bis vor das Bundesgericht beschreiten.
  • Haftung und Pflichten: Das Gesetz müsste klären, in welchem Umfang die juristische Person Pflichten hat; insbesondere bezüglich Haftungsfragen. Sollen die Gewässer zum Beispiel für Elementarschäden haften, müssen den Gewässern auch entsprechend Einnahmen zur Verfügung stehen aus der Vergabe von Wasserrechten.
4. Finanzierung und Budget
Um unabhängig agieren zu können ist die öffentlich-rechtliche juristische Person in jedem Fall mit den notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten. Damit der Staatshaushalt nicht zusätzlich finanziell belastet wird, müssen entsprechende Mittel umgeleitet werden – indem zum Beispiel Wasserzinsen oder Zahlungen für Wasserentnahmen direkt an die Gewässer bezahlt werden. Zudem fliessen natürlich auch Schadenersatzzahlungen in die Kasse der Gewässer.

0 Kommentare



Antwort hinterlassen

    Autoren

    Hier schreiben Personen, welche die Reuss-Initiative unterstützen.

    Archives

    September 2026
    August 2026
    Juli 2026
    Mai 2026
    Januar 2026
    November 2025
    Oktober 2025
    Juni 2025
    Mai 2025
    April 2025

    Categories

    Alle

    RSS-Feed

Site powered by Weebly. Managed by WEBLAND.CH
  • REUSS-INITIATIVE
  • UNTERSTÜTZEN
  • ARGUMENTE
  • KOMITEE
  • UNTERSTÜTZUNGSKREIS
  • SPENDEN
  • NACHRICHTEN
  • MEDIEN
  • English Info