Grundrechte und Rechtspersönlichkeit für Gewässer
26. April 2025: Start der Unterschriftensammlung für die Reuss-Initiative.
Folgender Text soll in der Verfassung des Kantons Luzern aufgenommen werden:
§ 10 Abs. 3 (neu)
Die Grundrechte und die Rechtspersönlichkeit der nicht-menschlichen Natur sind nach Massgabe der Kantonsverfassung gewährleistet.
§ 10bis Grundrechte und Rechtspersönlichkeit der Gewässer (neu)
1 Die öffentlichen Gewässer des Kantons sind mit Grundrechten gemäss Abs. 2 und Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2 Die Gewässer haben Anspruch auf Existenz und ökologische Unversehrtheit.
3 Das Gesetz regelt die praktische Umsetzung. Es ist so auszugestalten, dass die wirksame und unabhängige Geltendmachung und Durchsetzung der gewährten Ansprüche sichergestellt sind.
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Folgender Text soll in der Verfassung des Kantons Luzern aufgenommen werden:
§ 10 Abs. 3 (neu)
Die Grundrechte und die Rechtspersönlichkeit der nicht-menschlichen Natur sind nach Massgabe der Kantonsverfassung gewährleistet.
§ 10bis Grundrechte und Rechtspersönlichkeit der Gewässer (neu)
1 Die öffentlichen Gewässer des Kantons sind mit Grundrechten gemäss Abs. 2 und Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2 Die Gewässer haben Anspruch auf Existenz und ökologische Unversehrtheit.
3 Das Gesetz regelt die praktische Umsetzung. Es ist so auszugestalten, dass die wirksame und unabhängige Geltendmachung und Durchsetzung der gewährten Ansprüche sichergestellt sind.
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