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Grundrechte und Rechtspersönlichkeit für Gewässer

 26. April 2025: Start der Unterschriftensammlung für die Reuss-Initiative.
Folgender Text soll in der Verfassung des Kantons Luzern aufgenommen werden:


§ 10 Abs. 3 (neu)
Die Grundrechte und die Rechtspersönlichkeit der nicht-menschlichen Natur sind nach Massgabe der Kantonsverfassung gewährleistet.
 
§ 10bis Grundrechte und Rechtspersönlichkeit der Gewässer (neu)
1 Die öffentlichen Gewässer des Kantons sind mit Grundrechten gemäss Abs. 2 und Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
2 Die Gewässer haben Anspruch auf Existenz und ökologische Unversehrtheit.
3 Das Gesetz regelt die praktische Umsetzung. Es ist so auszugestalten, dass die wirksame und unabhängige Geltendmachung und Durchsetzung der gewährten Ansprüche sichergestellt sind.

UNTERSCHRIFTENBOGEN HERUNTERLADEN


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ARGUMENTE

Warum braucht die Natur Grundrechte und Rechtspersönlichkeit? Hier findest du die Antworten.
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UNTERSCHRIFTEN

Unterschriftenbögen zum herunterladen.
Willst du, dass wir dir einen oder mehrere gedruckte Bögen zuschicken, schreibe eine Mail an reuss@reuss-initiative.ch

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Die Reuss ist Teil der Bewegung Confluence of European Water Bodies.
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