Die Natur hat in unserem Rechtssystem, im Gegensatz zu Menschen und Organisationen, weder Rechtspersönlichkeit noch Grundrechte. Die Interessen von Menschen und Unternehmen werden deshalb bei Konflikten nicht fair abgewogen. Für unsere Gewässer ist dies fatal.
Das wollen wir mit der Reuss-Initiative ändern. Auch Gewässer sollen Rechtspersönlichkeit und Grundrechte erhalten.
FRAGEN UND ANTWORTEN
ARGUMENTE / FRAGEN UND ANTWORTEN
Was bedeutet es, Rechtspersönlichkeit und Grundrechte zu haben?
Rechtspersönlichkeit zu haben, heisst über Rechte und Pflichten zu verfügen. Aus juristischer Sicht bedeutet dies, dass jemand mit Rechtspersönlichkeit (eine Person oder eine Organisation) die Möglichkeit hat, beispielsweise Verträge abzuschliessen, Eigentum zu besitzen oder vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
In unserem Rechtssystem sind natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Organisation, wie z.B. GmbH, AG, Verein) oder ein Zweckvermögen (Stiftung), mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
Grundrechte schützen die Berechtigten in erster Linie vor Eingriffen durch den Staat. Greift der Staat in die durch die Grundrechte garantierten Ansprüche ein, muss zwischen den betroffenen Interessen der geschützten Person und den Interessen des Staats sorgfältig abgewogen werden.
Warum braucht die nicht-menschliche Natur Rechtspersönlichkeit und Grundrechte?
Die Idee, der nicht-menschlichen Natur Persönlichkeitsrechte und Grundrechte in der Verfassung zuzuerkennen, mag zunächst ungewöhnlich erscheinen.
Aber ohne eigenständige Rechte bleibt die nicht-menschliche Natur eine Sache, die einzig den menschlichen Interessen dient. Sie hat keinen eigenen Wert, kann keine Interessen haben und ist der menschlichen Herrschaft unterworfen.
Schreibt man der nicht-menschlichen Natur Rechtspersönlichkeit und Grundrechte zu, so anerkennt man sie als eigenständiges Gegenüber, mit dem die Menschen und Unternehmungen in Beziehung treten. Man anerkennt, dass auch die nicht-menschliche Natur Interessen hat, achtet diese und nimmt im Umgang mit ihr Rücksicht darauf.
Früher profitierten nur reiche Männer von Rechten, später kamen auch Arme, Sklaven, Firmen, Frauen dazu: einzig die Natur wird heute noch ausgeschlossen. Für diesen Ausschluss aus unserem Rechtssystem gibt es keinen logischen Grund.
Warum sollten ausgerechnet die Gewässer mir Rechtspersönlichkeit und Grundrechten ausgestattet werden?
Das geltende Recht sieht ein Gewässer als eine Sache, die vom Menschen im eigenen Interesse genutzt werden kann. Gewässer bieten jedoch einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sie bilden für Menschen und Unternehmungen eine Ressource und damit eine wichtige Grundlage für das Leben.
Akzeptiert man, dass Gewässer komplexe Ökosysteme mit eigenem Wert sind und nicht nur den menschlichen und unternehmerischen Interessen dienen sollen, müssten sie in der Logik des Rechtssystems Rechtspersönlichkeit und Grundrechte haben.
Genügt der bestehende Umwelt- und Gewässerschutz nicht?
Die Gewässer wären durch die Gewässerschutzgesetze auf Bundes- und Kantonsebene gut geschützt. Das Problem liegt bei der Durchsetzung. Gesetze, das hat schon Hannah Arendt glasklar festgehalten, nützen nichts, wenn man nicht das Recht hat sich darauf zu berufen; das „Recht auf Rechte“, wie sie schreibt. [Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, in: Die Wandlung 4/1949, S. 754 ff.]
Deshalb brauchen die Gewässer in unserer Verfassung eine Rechtspersönlichkeit, damit die Gesetze auch durchgesetzt werden.
Wir sollten gegenüber den Gewässern die gleiche Haltung einnehmen, wie gegenüber Menschen und Unternehmen. Sie haben Rechte, um Ihre Interessen wahrzunehmen – nicht einfach nur Schutzbestimmungen, die ihre Interessen schützen.
Heisst das, dass die Gewässer Menschenrechte erhalten sollen?
Nein, natürlich benötigen Gewässer ganz andere Grundrechte als Menschen. Gewässer erhalten Gewässerrechte.
Wasser (H2O) ist doch nur eine flüssige Masse; wie kann die Rechte haben?
Die Gewässer bestehen nicht nur aus Wasser. Sie bilden ein komplexes Ökosystem mit einem Uferbereich, belebt von einer Vielzahl nicht-menschlicher Lebewesen. Es ist das Gewässer als Ökosystem, welches Grundrechte und Rechtspersönlichkeit erhält.
Ist das nicht übertrieben und unrealistisch?
Die Idee, der Natur Rechte zu geben, ist nicht neu. Schon 1973 schlug der Richter und Rechtsprofessor Christopher Stone vor, dass auch Bäume Rechtspersönlichkeit und Grundrechte haben sollten. [Should Trees have Standing? Toward Legal Rights for Natural Objects, in: Southern California Law Review 45/1972, S. 450 ff.]
Es geht nicht darum, der Natur mehr Rechte zu geben als dem Menschen, sondern darum, anzuerkennen, dass Mensch und Natur untrennbar miteinander verbunden sind und dies auch in unserem Rechtssystem abgebildet werden sollte.
Gibt es dazu Beispiele aus anderen Ländern?
2008 hat Ecuador als erstes Land der Welt Rechte der Natur in der Verfassung verankert. Ein sehr bekanntes Beispiel stammt aus Neuseeland: Der Whanganui-Fluss hat 2017 eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten. Als erstem Ökosystem in Europa wurde in Spanien der Lagune Mar Menor der Status einer Rechtsperson zugesprochen.
Wie will man wissen, was die Reuss und die anderen Gewässer wollen?
Die Sprache als Kommunikationsform ist nur eine unter vielen, die Menschen zur gegenseitigen Verständigung benutzen. So ziehen wir aus diversen Eindrücken Schlüsse darüber, was ein Tier, ein Baby, ein Unternehmen oder ein verselbstständigtes Vermögen (eine Stiftung) eigentlich möchte. Wir schliessen vom Verhalten auf das Interesse. So tun wir es auch bei der nicht-menschlichen Natur.
Als Minimalinteresse schreiben wir jedem Bioorganismus das Interesse zu, zu überleben und gesund zu bleiben. Deshalb verlangt die Initiative, dass die Grundrechte auf Existenz und ökologische Unversehrtheit der Gewässer in der Verfassung verankert werden.
Wer soll die Reuss und die anderen kantonalen öffentlichen Gewässer vertreten?
Gewässer können sich nicht selbst vertreten. Sie müssen vertreten werden. Grundsätzlich überlässt die Initiative die Ausgestaltung der Vertretung dem kantonalen Gesetzgeber, also dem Parlament. Verlangt wird lediglich, dass die Gewässer wirksam und unabhängig vertreten werden. Die Initiantinnen und Initianten könnten sich zum Beispiel vorstellen, dass die Vertretung durch eine unabhängige öffentliche Anstalt ausgeübt wird. Diese sollte mit unabhängigen Personen besetzt werden, welche ein grosses Fachwissen über die Bedürfnisse von Gewässern und ihren Bewohnern aufweisen, damit sie diese auch effektiv vertreten können.
Wenn die Gewässer vertreten werden, dann sind es ja doch wieder Menschen, welche entscheiden. Was bringt das?
Das ist richtig, allerdings üblich in unserem Rechtssystem. Viele können sich nicht direkt selbst für ihre Rechte einsetzen: Säuglinge zum Beispiel oder Firmen; auch öffentliche Anstalten wie die ETH oder die Universität werden von Menschen vertreten. Es ist für Menschen möglich, die Perspektive eines anderen Subjektes einzunehmen und in dessen Interesse zu handeln Sich nicht selbst sprachlich äussern zu können, ist noch lange kein Grund, rechtlos zu sein.
Was passiert, wenn die Rechte des Flusses mit denjenigen von Menschen, resp. dem Staat kollidieren?
Es passiert das gleiche, wie wenn Rechte von Menschen und Unternehmen betroffen sind. Werden Grundrechte eingeschränkt, braucht es dafür eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichendes Einschränkungs-Interesse. Ist beides Gegeben, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, bei der die Eignung der staatlichen Massnahme und deren Erforderlichkeit geprüft wird. Zudem werden die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen.
Wieso der Gesetzgebungsauftrag?
Bezüglich der praktischen Umsetzung des Grundsatzentscheids, dass Gewässern Rechtspersönlichkeit und die genannten Grundrechtsansprüche auf Existenz und ökologische Unversehrtheit zukommen, stellen sich einige Fragen, für deren Beantwortung im demokratischen Rechtsstaat das Parlament zuständig ist.
Es braucht klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die festlegen, wie beispielsweise die Interessen der Gewässer eruiert werden oder wie das Ernennungsverfahren der Vertretung abläuft.
Indem sich der Anspruch selbst direkt auf die Verfassung stützt, die praktische Umsetzung mit den entsprechenden Vorgaben aber auf Gesetzesstufe zu regeln ist, kann einerseits sichergestellt werden, dass bei einer Annahme der Initiative dieser Grundsatzentscheid des Volkes respektiert wird. Andererseits besteht so die Möglichkeit, bei der praktischen Ausgestaltung alle Interessensgruppen in einem systematisierten Prozess anzuhören und darauf aufbauend eine Regelung zu gestalten, die sich gut in die bestehende Rechtsordnung eingliedern lässt.
Was bedeutet es, Rechtspersönlichkeit und Grundrechte zu haben?
Rechtspersönlichkeit zu haben, heisst über Rechte und Pflichten zu verfügen. Aus juristischer Sicht bedeutet dies, dass jemand mit Rechtspersönlichkeit (eine Person oder eine Organisation) die Möglichkeit hat, beispielsweise Verträge abzuschliessen, Eigentum zu besitzen oder vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
In unserem Rechtssystem sind natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Organisation, wie z.B. GmbH, AG, Verein) oder ein Zweckvermögen (Stiftung), mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.
Grundrechte schützen die Berechtigten in erster Linie vor Eingriffen durch den Staat. Greift der Staat in die durch die Grundrechte garantierten Ansprüche ein, muss zwischen den betroffenen Interessen der geschützten Person und den Interessen des Staats sorgfältig abgewogen werden.
Warum braucht die nicht-menschliche Natur Rechtspersönlichkeit und Grundrechte?
Die Idee, der nicht-menschlichen Natur Persönlichkeitsrechte und Grundrechte in der Verfassung zuzuerkennen, mag zunächst ungewöhnlich erscheinen.
Aber ohne eigenständige Rechte bleibt die nicht-menschliche Natur eine Sache, die einzig den menschlichen Interessen dient. Sie hat keinen eigenen Wert, kann keine Interessen haben und ist der menschlichen Herrschaft unterworfen.
Schreibt man der nicht-menschlichen Natur Rechtspersönlichkeit und Grundrechte zu, so anerkennt man sie als eigenständiges Gegenüber, mit dem die Menschen und Unternehmungen in Beziehung treten. Man anerkennt, dass auch die nicht-menschliche Natur Interessen hat, achtet diese und nimmt im Umgang mit ihr Rücksicht darauf.
Früher profitierten nur reiche Männer von Rechten, später kamen auch Arme, Sklaven, Firmen, Frauen dazu: einzig die Natur wird heute noch ausgeschlossen. Für diesen Ausschluss aus unserem Rechtssystem gibt es keinen logischen Grund.
Warum sollten ausgerechnet die Gewässer mir Rechtspersönlichkeit und Grundrechten ausgestattet werden?
Das geltende Recht sieht ein Gewässer als eine Sache, die vom Menschen im eigenen Interesse genutzt werden kann. Gewässer bieten jedoch einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen, sie bilden für Menschen und Unternehmungen eine Ressource und damit eine wichtige Grundlage für das Leben.
Akzeptiert man, dass Gewässer komplexe Ökosysteme mit eigenem Wert sind und nicht nur den menschlichen und unternehmerischen Interessen dienen sollen, müssten sie in der Logik des Rechtssystems Rechtspersönlichkeit und Grundrechte haben.
Genügt der bestehende Umwelt- und Gewässerschutz nicht?
Die Gewässer wären durch die Gewässerschutzgesetze auf Bundes- und Kantonsebene gut geschützt. Das Problem liegt bei der Durchsetzung. Gesetze, das hat schon Hannah Arendt glasklar festgehalten, nützen nichts, wenn man nicht das Recht hat sich darauf zu berufen; das „Recht auf Rechte“, wie sie schreibt. [Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, in: Die Wandlung 4/1949, S. 754 ff.]
Deshalb brauchen die Gewässer in unserer Verfassung eine Rechtspersönlichkeit, damit die Gesetze auch durchgesetzt werden.
Wir sollten gegenüber den Gewässern die gleiche Haltung einnehmen, wie gegenüber Menschen und Unternehmen. Sie haben Rechte, um Ihre Interessen wahrzunehmen – nicht einfach nur Schutzbestimmungen, die ihre Interessen schützen.
Heisst das, dass die Gewässer Menschenrechte erhalten sollen?
Nein, natürlich benötigen Gewässer ganz andere Grundrechte als Menschen. Gewässer erhalten Gewässerrechte.
Wasser (H2O) ist doch nur eine flüssige Masse; wie kann die Rechte haben?
Die Gewässer bestehen nicht nur aus Wasser. Sie bilden ein komplexes Ökosystem mit einem Uferbereich, belebt von einer Vielzahl nicht-menschlicher Lebewesen. Es ist das Gewässer als Ökosystem, welches Grundrechte und Rechtspersönlichkeit erhält.
Ist das nicht übertrieben und unrealistisch?
Die Idee, der Natur Rechte zu geben, ist nicht neu. Schon 1973 schlug der Richter und Rechtsprofessor Christopher Stone vor, dass auch Bäume Rechtspersönlichkeit und Grundrechte haben sollten. [Should Trees have Standing? Toward Legal Rights for Natural Objects, in: Southern California Law Review 45/1972, S. 450 ff.]
Es geht nicht darum, der Natur mehr Rechte zu geben als dem Menschen, sondern darum, anzuerkennen, dass Mensch und Natur untrennbar miteinander verbunden sind und dies auch in unserem Rechtssystem abgebildet werden sollte.
Gibt es dazu Beispiele aus anderen Ländern?
2008 hat Ecuador als erstes Land der Welt Rechte der Natur in der Verfassung verankert. Ein sehr bekanntes Beispiel stammt aus Neuseeland: Der Whanganui-Fluss hat 2017 eine eigene Rechtspersönlichkeit erhalten. Als erstem Ökosystem in Europa wurde in Spanien der Lagune Mar Menor der Status einer Rechtsperson zugesprochen.
Wie will man wissen, was die Reuss und die anderen Gewässer wollen?
Die Sprache als Kommunikationsform ist nur eine unter vielen, die Menschen zur gegenseitigen Verständigung benutzen. So ziehen wir aus diversen Eindrücken Schlüsse darüber, was ein Tier, ein Baby, ein Unternehmen oder ein verselbstständigtes Vermögen (eine Stiftung) eigentlich möchte. Wir schliessen vom Verhalten auf das Interesse. So tun wir es auch bei der nicht-menschlichen Natur.
Als Minimalinteresse schreiben wir jedem Bioorganismus das Interesse zu, zu überleben und gesund zu bleiben. Deshalb verlangt die Initiative, dass die Grundrechte auf Existenz und ökologische Unversehrtheit der Gewässer in der Verfassung verankert werden.
Wer soll die Reuss und die anderen kantonalen öffentlichen Gewässer vertreten?
Gewässer können sich nicht selbst vertreten. Sie müssen vertreten werden. Grundsätzlich überlässt die Initiative die Ausgestaltung der Vertretung dem kantonalen Gesetzgeber, also dem Parlament. Verlangt wird lediglich, dass die Gewässer wirksam und unabhängig vertreten werden. Die Initiantinnen und Initianten könnten sich zum Beispiel vorstellen, dass die Vertretung durch eine unabhängige öffentliche Anstalt ausgeübt wird. Diese sollte mit unabhängigen Personen besetzt werden, welche ein grosses Fachwissen über die Bedürfnisse von Gewässern und ihren Bewohnern aufweisen, damit sie diese auch effektiv vertreten können.
Wenn die Gewässer vertreten werden, dann sind es ja doch wieder Menschen, welche entscheiden. Was bringt das?
Das ist richtig, allerdings üblich in unserem Rechtssystem. Viele können sich nicht direkt selbst für ihre Rechte einsetzen: Säuglinge zum Beispiel oder Firmen; auch öffentliche Anstalten wie die ETH oder die Universität werden von Menschen vertreten. Es ist für Menschen möglich, die Perspektive eines anderen Subjektes einzunehmen und in dessen Interesse zu handeln Sich nicht selbst sprachlich äussern zu können, ist noch lange kein Grund, rechtlos zu sein.
Was passiert, wenn die Rechte des Flusses mit denjenigen von Menschen, resp. dem Staat kollidieren?
Es passiert das gleiche, wie wenn Rechte von Menschen und Unternehmen betroffen sind. Werden Grundrechte eingeschränkt, braucht es dafür eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichendes Einschränkungs-Interesse. Ist beides Gegeben, stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit, bei der die Eignung der staatlichen Massnahme und deren Erforderlichkeit geprüft wird. Zudem werden die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen.
Wieso der Gesetzgebungsauftrag?
Bezüglich der praktischen Umsetzung des Grundsatzentscheids, dass Gewässern Rechtspersönlichkeit und die genannten Grundrechtsansprüche auf Existenz und ökologische Unversehrtheit zukommen, stellen sich einige Fragen, für deren Beantwortung im demokratischen Rechtsstaat das Parlament zuständig ist.
Es braucht klare gesetzliche Rahmenbedingungen, die festlegen, wie beispielsweise die Interessen der Gewässer eruiert werden oder wie das Ernennungsverfahren der Vertretung abläuft.
Indem sich der Anspruch selbst direkt auf die Verfassung stützt, die praktische Umsetzung mit den entsprechenden Vorgaben aber auf Gesetzesstufe zu regeln ist, kann einerseits sichergestellt werden, dass bei einer Annahme der Initiative dieser Grundsatzentscheid des Volkes respektiert wird. Andererseits besteht so die Möglichkeit, bei der praktischen Ausgestaltung alle Interessensgruppen in einem systematisierten Prozess anzuhören und darauf aufbauend eine Regelung zu gestalten, die sich gut in die bestehende Rechtsordnung eingliedern lässt.